Geschäftsordnung der
Fraktion aktives Miteinander
im Gemeinderat Dietingen
Die von den Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde Dietingen am 25. Mai 2014 in den Gemeinderat gewählten Bewerber und Bewerberin sind am 20. Juli 2017 zusammengetreten und beschließen die folgende Fraktionsgeschäftsordnung:
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Zie der Arbeit der Fraktion ist es, die bürgerschaftliche Selbstverwaltung in ihrem Bereich nach den Grundsätzen Fehlerkultur, Vertrauen, Respekt zu verwirklichen.
(2) Es ist Aufgabe der Fraktion
a. eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder zu fördern und ihr geschlossenes Auftreten sicherzustellen,
b. die Bürgerschaft und die Einwohner über ihre kommunalpolitischen Ziele und Auffassungen zu informieren,
c. die Wünsche der Bürger aufzunehmen und eine lebendige Verbindung zwischen Bürgerschaft, Einwohnern und der Vertretungskörperschaft herzustellen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die in die Vertretungskörperschaft gewählten Mandatsträger bilden für die restliche Dauer der Wahlperiode bis 2019 und darüber hinaus, wenn sich erneut mindestens 3 Mitglieder aus dem Gemeinderat zusammenfinden, die Fraktion aktives Miteinander.
(2) Andere Mitglieder der Vertretungskörperschaft können in die Fraktion aufgenommen werden, wenn ein mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder gefasster Beschluss der Fraktion vorliegt.
(3) Durch Mehrheitsbeschluss der Fraktionsmitglieder können andere Mitglieder der Vertretungskörperschaft als Hospitanten an der Fraktionsarbeit beteiligt werden.
(4) Bei der Feststellung der Mindeststärke für Fraktionen gemäß der Gemeindeordnung zählen Hospitanten nicht mit.
§ 3 Organe
Organe der Fraktion sind:
(1) die Fraktionsversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Vorsitzende
§ 4 Die Fraktionsversammlung
(1) Die Versammlung der Fraktionsmitglieder bestimmt die Grundlinien der Politik der Fraktion und entscheidet über alle anstehenden Einzelfragen.
(4) Sie wählt den Vorstand, bestimmt die auf die Fraktion entfallenen Stellvertreter des Bürgermeisters sowie die Mitglieder der Ausschüsse und die Obmänner und schlägt die Bewerber für den Vorsitz und die Stellvertretung in den Ausschüssen der Vertretungskörperschaft vor. Entsprechendes gilt für die von der Vertretungskörper-schaft zu bestellenden Mitglieder anderer Gremien, Kuratorien, Aufsichtsräte usw..
(2) Die Fraktion tritt in der Regel monatlich, mindestens jedoch vor jeder Sitzung des Gemeinderates zusammen. Sie kann jederzeit zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Beratungspunkte verlangt. Die Ladungsfrist betragt mindestens 48 Stunden - in Eilfällen kann sieverkürzt werden.
(3) Zu den Fraktionssitzungen müssen außer den Mitglieder eingeladen werden:
a. der Bürgermeister, sofern er der Fraktion angehört,
b. der Geschäftsführer der Fraktion, soweit er nicht Fraktionsmitglied ist,
c. der Schatzmeister der Fraktion, soweit er nicht Fraktionsmitglied ist,
der Pressesprecher der Fraktion, soweit er nicht Fraktionsmitglied ist,
d. Sachkundige Bürger oder ggf. stellvertretende sachkundige Bürger, die von der Fraktion im Vorfeld gemeinsam bestimmt wurden.
(4) Darüber hinaus steht es der Fraktion frei, nach Bedarf weitere Personen, die nicht Mitglieder der Fraktion sind, zu den Fraktionssitzungen einzuladen. Ob und wann dieser Personenkreis eingeladen wird, entscheidet der Fraktionsvorstand.
(5) Stehen Angelegenheiten zur Beratung an, die Gegenstand einer nichtöffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft waren oder sein werden, so haben die in Absatz 4 dieser Vorschrift genannten Personen, soweit sie nicht zur Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen der Vertretungskörperschaft berechtigt sind, den Sitzungsraum zu verlassen. Der Vorsitzende hat für die Beachtung dieser Bestimmung Sorge zu tragen.
(6) Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Fraktion anwesend sind. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(7) Stimmrecht haben nur die Mitglieder der Fraktion.
(8) Über jede Sitzung ist ein Kurzprotokoll, das alle Beschlüsse enthalten muss, durch den Schriftführer zu fertigen und von ihm zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Fraktionsmitgliedern zuzuleiten.
(9) Einwendungen gegen das Protokoll sind zu Beginn der nächsten Fraktionssitzung zu behandeln.
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem 1. Stellvertreter, der gleichzeitig die Funktion des Geschäftsführers wahrnimmt
c. dem 2. Stellvertreter, der gleichzeitig die Funktion des Pressesprechers wahrnimmt
d. aus maximal 3 Beisitzern, die gleichzeitig auch für die Schriftführung im Rotationsprinzip zuständig sind
e. dem hauptamtlichen Bürgermeister, sofern er der Fraktion angehört.
(2) Er wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Antrag kann nur von der Mehrzahl der Mitglieder der Fraktion gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung der Fraktion muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit der Mitgliederzahl der Fraktion.
(3) Der Vorstand bereitet die Fraktionssitzungen vor und führt die Geschäfte der Fraktion. Er kann mit Zustimmung der Fraktion nebenamtlichen Amtsträger wie Schatzmeister oder ähnliche Positionen berufen. Diese nebenamtlichen Mandatsträger nehmen, vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung, an den Fraktionssitzungen teil, hat aber –soweit er nicht Fraktionsmitglied ist- kein Stimmrecht.
(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand kann Mitgliedern der Fraktion bestimmte Aufgaben übertragen und Arbeitskreise einrichten.
§ 6 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.
(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Fraktion ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.
(3) Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Fraktionsmitglieder muss die Tagesordnung um gewünschte Punkte erweitert werden.
(4) Der Vorsitzende erstattet der Fraktion jährlich einen Tätigkeits- und Kassenbericht und sorgt für die Berichterstattung im Kassen- und Rechnungswesen. Er ist nachweispflichtig über die bestimmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Gelder (§ 15Abs. 5 dieser Geschäftsordnung).
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder der Fraktion sollen bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse und in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Sie sollen die gemeinschaftlichen Ziele in Gesinnung, Wort und Haltung fördern. Wird dieser Grundsatz in wichtigen Angelegenheiten gefährdet oder verletzt, so ist jedes Mitglied verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die gemeinschaftlichen Ziele sind im einem Grundsatzprogramm & Leitlinien der Fraktion aktives Miteinander gesondert festgelegt.
(3) Die Fraktion achtet das persönliche Gewissen und lehnt einen Fraktionszwang ab. Mitglieder, die sich Beschlüssen der Fraktion nicht anschließen, müssen jedoch ihre abweichende Meinung der Fraktion vor den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse aufgrund eines fairen Miteinanders mitteilen.
(4) Die Fraktion erwartet von ihren Mitgliedern gewissenhafte und verantwortungs-freudige Mitarbeit und Verschwiegenheit bei Themen aus nichtöffentlichen Sitzungen.
(5) In Fällen möglicher Befangenheit sollte ein Fraktionsmitglied dies seiner Fraktion im Vorausmitteilen.
(6) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Fraktionssitzungen verpflichtet. Ein Mitglied, das zu einer Sitzung nicht erscheinen kann, verständigt den Vorsitzenden rechtzeitig. Wer Sitzungen vorzeitig verlassen muss, zeigt dies dem Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung an.
§8 Wahlen
(1) Die Wahlen der Bewerber erfolgen geheim. Dem Sitzungsleiter obliegt es, durch geeignete Maßnahmen das Wahlgeheimnis zu gewährleisten. Nur wenn alle der anwesenden Fraktionsmitglieder (100%) damit eiverstanden sind, kann auch offen und mit Handzeichen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl jeweils zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet in jedem Fall das Los.
(2) Für die Wahlen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.
(3) Die Wahlen der Bewerber können einzeln oder gemeinsam erfolgen.
(4) Zur Wahl des Vorstandes sind nur Fraktionsmitglieder wahlberechtigt.
§ 9 Abstimmungen & Beschlüsse
(1) Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.
§10 Anträge und Anfragen
(1) Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind vor der Einbringung dem Fraktionsvorstand zur Kenntnis zu geben. Sie sollen nach Möglichkeit in der Fraktion beraten werden.
§ 11 Arbeit in den Ausschüssen
(1) Die Ausschussvorsitzenden nehmen für den Ausschuss die Funktion eines Obmannes der Fraktion wahr. Daneben wird ein Sprecher bestellt. Für die von anderen Mitgliedern der Vertretungskörperschaft geleiteten Ausschüsse wird ein Obmann bestimmt.
(2) Der Obmann eines Ausschusses ist verantwortlich für
a. die Vorbereitung der Ausschusssitzungen innerhalb dieser Fraktion,
b. die vollzählige Vertretung dieser Fraktion im Ausschuss (Benachrichtigung der Stellvertreter),
c. Berichterstattung an die Fraktion,
d. die Pflege des Kontaktes zur entsprechenden Verwaltungsabteilung
e. die Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Pressesprecher.
(3) Der Sprecher & Obmann ist verantwortlich für die Vertretung der Fraktionsmeinung im Ausschuss.
(4) Gibt es keine Ausschüsse bzw. werden keine Ausschüsse gebildet, entfallen die o.g. Punkte (1) – (3).
§ 12 Sachkundige Bürger
(1) Für die gewählten Sachkundigen Bürger in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §7 und §10 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(2) Wenn Angelegenheiten ihres Sachbereichs zur Beratung anstehen, sind sie zu beteiligen. Bei der Beratung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten aus anderen Sachbereichen haben sie die Fraktionssitzung zu verlassen, es sei denn, dass sie nach der Geschäftsordnung der Vertretungskörperschaft das Recht haben, an nichtöffentlichen Sitzungen der Vertretungskörperschaft als Zuhörerteil zunehmen.
§ 13 lnterfraktionelle Zusammenarbeit
(1) Die Fraktion beschließt über die Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen und/oder auch anderen nicht einer Fraktion angehörenden Gemeinderatsmitgliedern, sofern welche vorhanden sind. Ob für bestimmte Angelegenheiten mit anderen Fraktionen - oder Einzelvertretern -Verbindung aufzunehmen ist und Absprachen zu treffen sind, entscheidet der Vorstand. Die Fraktion ist über getroffene interfraktionelle Absprachen spätestens in der nachfolgenden Fraktionssitzung zu informieren.
(2) Einzelne Fraktionsmitglieder können ohne Auftrag weder Abmachungen mit anderen Fraktionen oder Einzelvertretern treffen noch ihnen gegenüber bindende Erklärungen abgeben.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
(1) Mitglieder, die den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwiderhandeln, können zur Verantwortung gezogen werden.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
a. Missbilligung (Rüge) eines Verhaltens,
b. Verhängung eines Ordnungsgeldes zugunsten der Fraktionskasse und
c. Ausschluss aus der Fraktion.
(3) Über die Ordnungsmaßnahmen beschließt die Fraktion mit Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Das Ordnungsgeld kann bis zur Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Zum Ausschluss aus der Fraktion bedarf es eines mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Fraktionsmitglieder gefassten Beschlusses. Die Beschlüsse über Ordnungs-maßnahmen sind zu begründen und dem Betroffenen bekannt zugeben.
§ 15 Finanzen
(1) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er ist dem Vorstand und der Fraktion gegenüber rechenschaftspflichtig. Gibt es weder Einnahmen noch Ausgaben, die die Geschäfte der Fraktion betreffen und die anfallenden Kosten von den jeweiligen Fraktionsmitgliedern selbst getragen werden, ist weder ein Schatzmeister zu bestellen noch ein Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters gegenüber dem Vorstand und der Fraktion abzugeben. Unter dieser Voraussetzung entfallen auch die Punkte §15.2-15.3.
(2) Zwei von der Fraktion zu bestellende Mitglieder prüfen die Kasse. Das Prüfergebnis ist der Fraktion mitzuteilen.
(3) Über die Verwendung der der Fraktion von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Mittel ist der Fraktionsvorsitzende nachweispflichtig. Er hat dem Bürgermeister zu versichern, dass die Haushaltsmittel und Sachleistungen bestimmungsgemäß, das heißt nur für die Geschäftsbedürfnisse der Fraktion, verwendet worden sind, und die entsprechenden Nachweise zu führen.
§ 16 Fraktionsarchiv
(1) Der Vorsitzende sorgt dafür, dass alle wichtigen Unterlagen erhalten bleiben. Deshalb hat er alle ihm zugänglichen, die Fraktion betreffenden Schriftstücke dem Geschäftsführer bzw. Schriftführer weiterzuleiten.
(2) Der Geschäftsführer, Schriftführer oder Pressesprecher wird dazu ernannt, im Fraktionsarchiv die Sitzungsprotokolle aus allen Fraktionssitzungen sowie den
Schriftwechsel der Fraktion und sonstige für das spätere kommunale Geschehen wissenswerte Unterlagen und Schriftstücke zu sammeln.
(3) Nach Abgabe seines Amtes hat der Vorsitzende, Geschäftsführer bzw. Schriftführer oder andere Mandatsträger alle Unterlagen der Fraktion spätestens nach vier Wochen dem neuen Amtsinhaber zu übergeben. Diese Übergabe ist in einer schriftlichen Verhandlung festzuhalten.
§ 17 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Der Fraktionsvorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3Abs. 1 und 2 DSG BW) die Vorschriften des Datenschutzgesetzes beachtet werden. Hierzu gehört insbesondere, dass bei Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten gelöscht werden.
(2) Weiterhin hat der Fraktionsvorsitzende für die sorgfältige Aufbewahrung und den Umgang mit fraktionsbezogenen Unterlagen (z. B. Verwendungsnachweise, Kontenführung etc.) Sorge zu tragen.
§ 18 Öffentlichkeitsarbeit
(3) Aufgabe des Pressesprechers ist es, ständigen Kontakt mit der Presse und dem Lokalfunk zu pflegen. Er soll Erklärungen der Fraktion in Abstimmung mit dem Vorsitzenden vorbereiten sowie Erklärungen und Beschlüsse der Fraktion den Medien zuleiten. Zur Information der Fraktionsmitglieder und der Öffentlichkeit erstellt der Pressesprecher möglichst regelmäßig einen Bericht, der in allgemein verständlicher Form über die Arbeit und Pläne der Fraktion informiert.
(4) Die Fraktion hat eine permanente Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Mindestens einmal jährlich bei Bedarf auch öfter - sind Pressekonferenzen durchzuführen. Bei Bedarf haben im Anschluss an bzw. vor Fraktionssitzungen öffentliche Anhörungen und Aussprachen mit den Einwohnern stattzufinden.
§ 20 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Fraktions-mitglieder.
§ 21 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Geschäftsordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Dietingen, den 20. Juli 2017
Bernd Kirholzer
Gründungsmitglied & Gemeinderat
Bettina Baur
Gründungsmitglied & Gemeinderat
Klaus Häsler
Gründungsmitglied & Gemeinderat
Detlef Langrock
Gründungsmitglied & Gemeinderat
Ferdinand Graf von Bissingen
Gründungsmitglied & Gemeinderat